Allgemeine Bestimmungen für den Erwerb von Geneon-Software, Dritt-Software und Hardware
§1 Begriffsbestimmungen
- Auftraggeber und Kunde im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer als Unternehmer oder
Verbraucher Produkte von Geneon erwirbt. Produkte sind von Geneon individuell für den
Kunden entwickelte Software, Serviceleistungen, Drittsoftware (von anderen als Geneon
hergestellt) und Hardware (Dritthersteller).
- Verbraucher ist im Sinne des § 13 BGB eine natürliche Person, die Produkte von
Geneon zu einem Zweck erwirbt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer freiberuflichen Tätigkeit
zuzurechnen ist. Auf Verbraucher findet insbesondere C) § 10 dieser Bestimmungen
Anwendung.
- Auftragnehmer und Lieferant ist nach diesen Bestimmungen die Geneon GmbH,
Gutenstetter Straße 8a, 90449 Nürnberg.
§2 Anwendungsbereich
Für den Umfang sämtlicher Leistungen und Lieferungen (z.B. Kauf- und/oder
Servicevertrag) sind die nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Diese Bedingungen gelten für
den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen
nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, und erstrecken sich auf alle in im Rahmen der
Geschäftsbeziehung gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc.
unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet gemacht werden.
Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen und sie gelten nur insoweit, als
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
§3 Angebot und
Vertragsschluss
Der Kunde kann Aufträge schriftlich, per Internet, fernmündlich, oder per Telefax
erteilen. Angebote von Geneon erfolgen ausschließlich schriftlich. Angebote haben eine Gültigkeit
von 10 Tagen, soweit nicht im Angebot selbst ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Aufträge
gelten erst als durch Geneon angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Hierzu übersendet
Geneon dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung, die der Kunde zu prüfen hat.
Etwaige Abweichungen zu seiner Bestellung hat der Kunde unverzüglich an Geneon schriftlich
mitzuteilen, da sich der Vertragsgegenstand letztlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung
bestimmt.
§4 Schriftform
Jede Ergänzung, Änderung des Vertrages oder andere Nebenabreden bedürfen der
Schriftform.
§5 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
Ansprüche des Kunden gegen Geneon dürfen nicht ohne vorherige, ausdrückliche
schriftliche Genehmigung durch Geneon an Dritte abgetreten werden. Der Kunde ist nicht
berechtigt mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
gegenüber Geneon aufzurechnen.
§6 Zahlung
Schecks und Wechsel (die Annahme von Wechseln bleibt vorbehalten) werden nur erfüllungshalber
unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit gegen Erstattung der Bank- und
Diskontierungsspesen angenommen. Die Annahme gilt nicht als Barzahlung und Schecks und Wechsel
werden erst nach ihrer Einlösung gutgeschrieben.
Besondere Bestimmungen für den Erwerb von Geneon-Software
§1 Auswahl der Produkte und Leistungen
- Die Auswahl der Produkte und Bestimmung ihrer Geeignetheit für einen bestimmten Zweck
obliegt dem Kunden. Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Geneon-Software
bekannt. Dementsprechend trägt er das Risiko dafür, dass bestimmte Funktionen
nicht Bestandteil der Software sind.
- Bei Erstellung individueller Softwarelösungen für den Kunden, hat dieser dafür
Sorge zu tragen, dass alle von ihm gewünschten relevanten Funktionen schriftlich
festgehalten und dem Projektteam von Geneon zur Verfügung gestellt werden.
- Der Kunde verpflichtet sich, Geneon alle zur Leistungserbringung erforderlichen
Informationen zu erteilen und sofern erforderlich, Zugang zu den Produkten zu gewährleisten
und etwaige erforderlich Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
- Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass innerhalb von Betaphasen, Meilensteinen,
Releaseständen und Zwischenreleaseständen überprüft wird, ob alle
notwendigen Funktionen gegeben sind und in der Software vorgesehen wurden.
§2 Liefergegenstand
- Die Software bzw. die digitalen Daten werden dem Kunden nur digital in Form einer CD-ROM
bzw. einem digitalen Datenträger geliefert oder per Download zur Verfügung
gestellt.
- Für die Kompatibilität und Lauffähigkeit der gelieferten Software auf einem
Geneon fremden System übernimmt Geneon keine Verantwortung. Standardkonfigurationen und
Lauffähigkeit der Systeme müssen im Voraus durch den Kunden, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit Geneon, ermittelt werden.
- Bei Lizenzsoftware von Geneon wird grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Auftrags
aktuelle Version geliefert, nach Vereinbarung kann auch eine ältere oder neue
Betaversion der Software geliefert werden.
§3 Lieferungszeit und -ort
- Der Lieferungstermin wird grundsätzlich individuell mit dem Kunden im Rahmen des
Projektauftrages vereinbart. Geneon gerät nur durch eine schriftliche Mahnung des
Kunden in Verzug. Hat der Kunde zur Erfüllung des Auftrages Mitwirkungs- und/oder
Informationsleistungen zu erbringen, so gerät Geneon nicht in Verzug, wenn sich Verzögerungen
aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Mitwirkungs- bzw. Informationspflichten
ergeben.
- Als Lieferort gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene.
§4 Preise
- Zu allen Preisen kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
- Sämtliche Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt. Skonto
wird nicht gewährt. Geneon kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung verlangen,
insbesondere wenn der Kunde ein Erstkunde ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer
Verzugsschäden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
- Im Falle des Verzugs des Kunden werden sämtliche Forderungen sofort fällig.
Gleiches gilt, wenn Geneon während der Vertragsdauer etwas Negatives über die
Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt wird, die Grundlage für jede Lieferung
ist, und hierdurch der Zahlungsanspruch gefährdet wird. In diesen Fällen steht
Geneon auch das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen, Sicherheiten zu fordern oder vom
laufenden Vertrag zurückzutreten.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen irgendwelcher von Geneon nicht
anerkannter Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis ist
ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die weder
auf einer unbestrittenen noch auf einer rechtskräftig festgestellten Forderung beruhen.
§5 Urheberrechte
- Alle Rechte an Software, die von Geneon erstellt wurde, stehen ausschließlich Geneon
zu.
- Jede Art von Vervielfältigung, die nicht zuvor von Geneon schriftlich genehmigt wurde,
ist gesetzlich wie vertraglich untersagt.
- Ebenso untersagt ist jede Form der Veränderung an der Software, insbesondere Übersetzung,
Bearbeitung und Weiterentwicklung oder sonstige Umarbeitung.
- Geneon-Software unterliegt dem Dekompilierungsverbot.
- Stellt der Kunde Geneon zur Bearbeitung des Projektes Grafiken, Bilder, Daten, Ton, Text
oder sonstige Informationen zur Verfügung, gewährleistet der Kunde, dass diese
frei von Rechten Dritter sind und im Rahmen des vertraglich vereinbarten Projektes frei
verwendbar sind. Sollte Geneon in diesem Zusammenhang dennoch von Dritten in Anspruch
genommen werden, so stellt der Kunde Geneon hiermit von jeglichen Ansprüchen aus der
Verletzung etwaiger Rechte Dritter frei.
- Die Urheberrechtsvermerke auf den von Geneon erstellten Produkten bzw. Anwendungen, seien
sie Vermerke auf die Urheberrechte von Geneon und/oder auf die Urheberrechte an in Lizenz
integrierten Drittprodukten, dürfen weder vom Kunden noch von Dritten entfernt oder verändert
werden.
§6 Weitergabe, Verkauf, Vermietung
Dem Kunden ist es untersagt, die Lizenzsoftware von Geneon an Dritte weiterzugeben, zu verkaufen,
zu verleihen oder in sonstiger Weise weiterzugeben (etwa zu vermieten), ohne dass Geneon eine
vorherige schriftliche Genehmigung zum konkreten Weitergabevorgang erteilt hat.
§7 Befugnisse und Pflichten des Kunden
- Der Kunde darf die Softwarelösung nur auf die Anzahl Server und/oder Clients
installieren, für die er auch Lizenzen erworben hat.
- Der Kunde darf eine Sicherheitskopie auf einem mobilen Datenträger erstellen. Diese
muss als solche gekennzeichnet sein und mit der Lizenznummer des Originals versehen werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung betrifft,
unverzüglich an Geneon mitzuteilen und gegebenenfalls die Genehmigung einzuholen und
abzuwarten.
- Die Dauer des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, solange kein
Verstoß des Kunden gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten vorliegt. Abweichende
Regelungen sind für den Einzelfall möglich und bedürfen der Schriftform.
- Für Software anderer Hersteller, die im Rahmen des Projektes verwendet wird, hat der
Kunde deren Bedingungen anzunehmen. Geneon steht nicht für die Rechte und Pflichten
dieser Hersteller ein.
§8 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat einen Ansprechpartner zu benennen, der für Geneon im Rahmen des Projektes
der Gesprächspartner ist und der die erforderlichen Entscheidungen treffen oder unverzüglich
herbeiführen kann.
- Der Kunde hat die gelieferte Software gründlich auf Mangelfreiheit oder eventuelle
Installationsfehler hin zu untersuchen, bevor er das System in die operative Nutzung überführt.
- Der Kunde muss selbstständig für die Sicherheit seiner Daten sorgen, insbesondere
durch Einrichtung eines Backup-Systems, regelmäßige Störungsdiagnosen
und Überprüfung der Ergebnisse und des Verhaltens der Software bzw. des Systems.
§9 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Lieferungen und Leistungen von Geneon unverzüglich
auf ihre Mangelfreiheit hin zu untersuchen. Etwaige Mängel hat der Kunde unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 8 Werktagen nach Feststellung des Mangels, unter genauer
Angabe schriftlich an Geneon mitzuteilen. Die schriftliche Mängelrüge hat durch den
vom Kunden benannten Ansprechpartner (vgl.B) § 8 (1) zu erfolgen.
§10 Gewährleistung
- Geneon leistet Gewähr für die vertragsmäßigen Eigenschaften. Die Gewährleistung
erfolgt im Wege der Nachbesserung. Diese wird durch Fehlerbehebung, durch Überlassen
eines neuen Programmstandes oder durch andere zumutbare Alternativen von Geneon erbracht.
Der Kunde hat Geneon bei der Erfüllung der Nachbesserung zu unterstützen und
gegebenenfalls im erforderlichen Umfang mitzuwirken, insbesondere Zugang zu den Produkten zu
verschaffen.
- Geneon unterstützt bei Bedarf den Kunden bei der Fehlersuche. Stellt sich heraus, dass
der Mangel nicht durch Geneon verursacht worden ist, so wird die Leistung der Fehlersuche in
Rechnung gestellt.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die aufgrund der technisch nicht möglichen
100%en Kompatibilität zum Internet bzw. zu Hard- und Softwarekonfigurationen herrühren.
- Softwareprodukte, die mit nicht-fehlertoleranten Sprachen (z.B. JAVA, C++, etc.)
programmiert wurden bzw. Systeme, die nicht auf Fehlertoleranz entwickelt wurden, dürfen
nicht in betrieblichen Abläufen des Kunden verwendet werden, die störungsfrei
laufen müssen, insbesondere im Bereich der Lebenserhaltung (z.B. medizinische Geräte/Systemsteuerung),
der Nukleartechnologie, Waffensysteme oder anderen Umgebungen, in denen der Ausfall des
Systems unmittelbar zu lebensbedrohlichen Situationen oder Personenschäden führen
kann.
- Ebenso darf die Software nicht in Umgebungen verwendet werden, die zu schwerwiegenden Sach-
oder Umweltschäden führen können.
- Für derartige Schäden, die aufgrund der Verwendung der nicht-fehlertoleranten
Software entgegen den Hinweisen entstehen, übernimmt Geneon keinerlei Gewährleistung
und ist von der Haftung befreit.
- Keine Fehler oder Mängel sind solche, die auf fehlerhafte Installation durch den Kunden
selbst oder von ihm beauftragte, nicht berechtigte Dritte, auf Bedienungsfehler, Eingriffe
in oder Modifikationen an den Produkten durch den Kunden oder hierzu nicht berechtigte
Dritte oder äußere Einwirkungen auf das Produkt zurückzuführen sind.
- Mängelansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Inbetriebnahme der
Software beim Kunden. Die Kosten der Nacherfüllung trägt Geneon.
- Soweit die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des
Preises zu verlangen oder sofern nicht nur ein unerheblicher Mangel vorliegt vom Vertrag zurückzutreten.
- Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach B) § 11 dieser
Bedingungen.
§11 Haftung
- Geneon haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln oder Unterlassen.
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet Geneon nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die
Haftung für eingetretene (auch mittelbare) Schäden der Höhe nach auf €
5.000,- pro Schadensfall begrenzt.
- Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (z.B.
entgangener Gewinn; Folgeschäden; Schäden, die nicht am Produkt selbst, sondern
die durch dessen Benutzung, Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen
entstanden sind).
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern und
wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen
unberührt.
§12 Softwarepflege
Geneon ist nicht verpflichtet, Updates für Produktreihen oder individuelle Softwarelösungen
zu entwickeln. Weiterführende Softwarepflege kann im Einzelfall durch entsprechende
Wartungsverträge bzw. Update-Verträge vereinbart werden.
§13 Immaterialgüterrechte
Geneon stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines Immaterialgüterrechts
frei, sofern der Kunde Geneon unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich
benachrichtigt und Geneon alle erforderlichen rechtlichen Schritte ermöglicht (dies
beinhaltet z.B. Prozessführung einschließlich des Abschlusses von Vergleichen). Der
Kunde unterstützt Geneon hierbei soweit wie möglich.
Geneon wird verletzende Produkte entweder abändern oder durch nicht verletzende
Produkte austauschen oder den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgeltes
erstatten. Eventuelle Schadensersatzansprüche fallen unter die Bestimmungen von
B) § 11 dieser Bedingungen.
Besondere Bestimmungen für den Erwerb von Drittsoftware und
Hardwareprodukten
§1 Angebot und Lieferung
- Angebote von Geneon sind unverbindlich. Aufträge gelten erst mit Zugang einer
schriftlichen Angebotsbestätigung als angenommen. Lieferung erfolgt nur solange der
Vorrat reicht. Geneon ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Liefertermine sind unverbindlich soweit nicht ausdrücklich ein bindender Liefertermin
schriftlich vereinbart wird. Geneon kommt nur durch eine schriftliche Mahnung in Verzug, die
frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf.
- Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Geneon innerhalb einer angemessenen Frist
schriftlich zu erklären, ob er wegen der Lieferungsverzögerung vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will oder auf der Lieferung besteht.
- Im Falle des Annahmeverzuges hat der Kunde alle hiermit verbundenen Kosten, insbesondere
Lagerkosten, erneute Zustellungskosten etc. zu tragen.
- Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Drittsoftware
ausgelieferte Schriftmaterial und die in die Software implementierte Benutzerführung
und/oder Online-Hilfe hinaus bzw. eine Einweisung werden nur dann geschuldet, wenn dies
ausdrücklich schriftlich zum Vertragsgegenstand gemacht worden ist. Im Fall einer
solchen ausdrücklichen Vereinbarung müssen etwaige Spezifikationen hinsichtlich
Umfang, Sprache, Inhalt eines solchen Handbuches oder einer Dokumentation ausdrücklich
festgehalten werden. Anderenfalls ist die Lieferung einer Kurzanleitung ausreichend. Die
Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist stets zulässig, wenn das
Produkt noch nicht für den jeweiligen Markt lokalisiert worden ist bzw. nur eine
englischsprachige Version lieferbar ist.
§2 Preise
- Die Preise sowie Steuern ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
- Die Kosten für Versand und etwaige Transportversicherung werden dem Kunden in Rechnung
gestellt. Die Versandart steht in freiem Ermessen von Geneon soweit nicht ausdrücklich
eine bestimmte Versandart vereinbart wird.
§3 Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des
Kaufpreises an den Kunden über. Der Kunde darf im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsganges die Produkte weiterveräußern.
- Der Kunde tritt bereits jetzt an Geneon alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen den
Abnehmer des Kunden zur Sicherung des Zahlungsanspruches von Geneon ab. Geneon nimmt diese
Abtretung an.
- Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen in Verzug, stellt er die Zahlungen ein oder
wird über sein Vermögen die Insolvenz eröffnet, so darf der Kunde über
die Vorbehaltsware nicht mehr verfügen.
- Geneon ist in einem solchen Fall (3) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.
- Vorbehaltsware bleibt frei von Rechten Dritter und wird insbesondere nicht Gegenstand von
Pfandrechten Dritter.
§4 Untersuchung und Rücksendung von Produkten
- Der Kunde hat die gelieferte Ware innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware auf ihre
Vertragsmäßigkeit zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich
schriftlich zu rügen. Anderenfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.
- Soweit Geneon einer Rücksendung von Produkten aus Kulanzgründen zustimmt, sind
diese im Originalzustand in ihrer Originalverpackung zurückzusenden, zusammen mit einem
Rücksendenachweis sowie dem Kaufbeleg. Die Kosten für die Rücksendung trägt
in einem solchen Fall der Kunde.
§5 Sachmangelgewährleistung
- Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend
beschrieben. Sofern die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die
vereinbarte Beschaffenheit haben, ist Geneon nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist Geneon zur Untersuchung der Produkte nach Wahl in den
Räumlichkeiten des Kunden oder bei Geneon berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt Geneon mit dem Ausbau/Austausch an den
ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten Eigentum.
- Der Kunde ist nach Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt,
Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder, sofern ein nicht nur unerheblicher Mangel
vorliegt, vom Vertrag zurückzutreten. Eventuelle Schadensersatzansprüche bestimmen
sich nach Abschnitt B § 11 dieser Bedingungen.
- Gewährleistungsansprüche für Drittsoftware und Hardwareprodukte verjähren
innerhalb von 2 Jahren nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Keine Sachmängel sind insbesondere Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch
den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, auf Bedienungsfehler, Eingriffe in die oder
Modifikation der Produkte durch den Kunden oder hierzu nicht berechtigte Dritte sowie
auf äußere Einwirkungen auf das Produkt selbst zurückzuführen sind.
- Soweit Drittprodukte während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel
aufweisen, wendet sich der Kunde vorrangig an deren Hersteller, um Mangelbeseitigung zu
erreichen. Schlägt dies fehl, gelten die Vorschriften hinsichtlich der Gewährleistung
durch Geneon entsprechend.
§6 Haftung
Diese richtet sich nach den Bestimmungen von B) § 11 dieser Bedingungen.
§7
Immaterialgüterechte
Geneon stellt den Kunden frei von Ansprüchen Dritter, die wegen Verletzung eines Immaterialgüterrechts
Dritter geltend gemacht werden, sofern der Kunde Geneon unverzüglich von solchen Ansprüchen
schriftlich informiert und Geneon alle erforderlichen rechtlichen Abwehrmaßnahmen (dies
beinhaltet z.B. Prozessführung, inklusive dem Abschluss von Vergleichen) ermöglicht.
Der Kunde unterstützt Geneon hierbei soweit wie möglich.
§8
Drittsoftware
Für von Geneon gelieferte, nicht von Geneon hergestellte Software gelten die Bestimmungen
des jeweiligen Lizenzvertrages. Erforderliche Lizenzen, deren Bedingungen der Kunde zum Gebrauch
unterliegt, fügt Geneon den Produkten bei; der Kunde hat die Lizenzbedingungen zu
akzeptieren.
Manche Betriebssoftware erfordert es, dass der Kunde zur erstmaligen
Inbetriebnahme eines Gerätes die entsprechenden Lizenzbedingungen akzeptiert. Sollte sich
der Kunde in diesem speziellen Fall dafür entscheiden, die Bedingungen nicht zu
akzeptieren, so wird Geneon allenfalls die Rückgabe des gesamten, nicht in Betrieb
genommenen Gerätes akzeptieren.
§9 Export
Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie
anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Länder, in
die die Produkte geliefert werden oder in denen sie genutzt werden unterliegen. Der Kunde
verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.
§10 Rechte eines
Verbrauchers
- Geneon beruft sich gegenüber einem Verbraucher im Sinne von A) § 1 insoweit nicht
auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als in ihnen von den Rechten
eines Verbrauchers aus den §§ 433-435, 437, 439-443 Bürgerlichen Gesetzbuches
sowie den Vorschriften zum „Verbrauchsgüterkauf" des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu dessen Nachteil abgewichen wird.
- Der Verbraucher zahlt den Kaufpreis (Mehrwertsteuer ist enthalten) und die ausgewiesenen
Transportkosten wie in der Auftragsbestätigung angegeben ohne Skontoabzug. Der
Verbraucher kommt ohne Mahnung durch Geneon in Verzug, wenn er einen Rechnungsbetrag 30 Tage
nach Rechnungsstellung nicht bezahlt hat und Geneon auf diese Folge in der Rechnungsstellung
besonders hingewiesen hat.
- Der Verbraucher kann im Rahmen der Sachmängelgewährleistung nach seiner Wahl
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Geneon behält sich die Geltendmachung
von Rechten aus § 439 Bürgerliches Gesetzbuch vor.
- Die Gewährleistungsansprüche verjähren für den Verbraucher innerhalb von
2 Jahren ab Lieferung, sofern Geneon einen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
- Dem Verbraucher wird nach §§ 312 c, 355 BGB ein Widerrufsrecht zum Rücktritt
vom Vertrag eingeräumt. Die Frist für die Widerrufserklärung beträgt
zwei Wochen und beginnt am Tag des Warenerhaltes des Verbrauchers. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Verbraucher ist verpflichtet,
die erhaltenen Waren zurückzusenden und hat Wertersatz zu leisten für eine durch
die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung, die
nicht ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen ist.
Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt Geneon.
Hosting-, Wartungs- und Webspacebestimmungen
§1 Vertragsgegenstand
Wenn nicht anders vereinbart, stellt Geneon Speicherplatz zum Zwecke der Veröffentlichung
von Webseiten und zum Empfang von E-Mails zur Verfügung. Ausgenommen sind hiervon:
- Online-Chatlines
- Eigene Internetserver-Leistungen
- Anonyme FTP-Server
Anders lautende Vereinbarungen müssen schriftlich mit Geneon getroffen werden.
§2 Domänenregistrierung
Die Domänenregistrierung erfolgt im Namen des Kunden, Geneon tritt dabei nur als Vermittler
auf.
§3 Supportleistungen
Geneon bietet grundsätzlich Supportleistungen nur in deutscher Sprache und per E-Mail.
Betroffen vom Support sind lediglich Dienstleistungen, die von Geneon gestellt werden. Wenn
nicht anders vereinbart, erfolgt die Supportleistung innerhalb von 5 Werktagen.
§4 Kündigung
Der Vertrag kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines kalendermäßigen
Jahresquartals schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden. Bei Änderung von
grundlegenden Vertragsbedingungen oder Preisen, ist der Kunde zur fristlosen, schriftlichen Kündigung
berechtigt.
§5 Laufzeit und Weitergabe
Domänen werden nach Ablauf von 12 Monaten automatisch auf den Namen des Kunden verlängert.
Sollte die Domäne 4 Wochen nach Beendigung des Vertrages nicht von einem anderen Provider
weiter gepflegt werden, so ist Geneon berechtigt die Domäne an Dritte weiterzugeben.
§6 Zahlung
Die einmaligen Set-Up-Kosten sind sofort fällig. Die monatlichen Kosten sind zum 15. des
Monats fällig. Bei Vereinbarung der Zahlung per Lastschrift werden die Kosten quartalsmäßig
abgebucht. Bei Zahlungsverzug ist Geneon berechtigt, bis zum Ausgleich sämtlicher
Forderungen aus dem Hostingvertrag, die Dienstleistungen einzustellen bzw. die Domäne auf
dem Server zu sperren.
§7 Datenverwendung
Geneon speichert alle für die Dienstleistungen notwendigen Daten des Kunden auch
elektronisch. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergeben außer zum Zwecke der
vertraglichen Dienstleistung (Domänen-Reg., DeNIC, u.a.). Die zur Domänen-Registrierung
notwendigen Daten (Name, Anschrift etc.) werden bei DeNIC im Internet veröffentlicht.
§8 Illegale Inhalte
Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass seine Inhalte und Daten nicht gegen geltendes
deutsches oder europäisches Recht verstoßen. Insbesondere dürfen die Inhalte
kein pornographisches Material, extremistisches politisches Material enthalten oder Urheberrecht
oder sonstige Rechte Dritter (MP3, Software, etc.) verletzen.
Bei Verstößen gegen
solche Bestimmungen stellt der Kunde Geneon von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
- Allgemeine Schlussbestimmungen
§1 Herausgabepflicht
Sollte es zwischen Geneon und dem Kunden zu keinem Vertragsschluss kommen, so hat der Kunde auf
Verlangen, die ihm zur Verfügung gestellten Konzeptentwürfe, Test- bzw. Betasoftware,
deren Eigentum stets bei Geneon verbleibt, an Geneon herauszugeben und die Informationen hieraus
nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vervielfältigen.
§2
Kulanzleistungen
Leistungen, die Geneon aus Kulanz im Einzelfall als zusätzliche Dienstleistung erbringt,
begründen keinen Rechtsanspruch auf weitere solche Leistungen.
§3 Höhere
Gewalt
Geneon hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die
Nichterfüllung auf einem außerhalb des Einflussbereiches von Geneon liegenden
Hinderungsgrund (Naturkatastrophen, Krieg, Ein- und Ausfuhrsperren etc.) beruht. Vereinbarte
Leistungsfristen gelten als entsprechend verlängert. Dauert der Hinderungsgrund mehr als 2
Monate an, so ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zu kündigen.
§4 Geheimhaltung
Geneon und der Kunde sind verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen
Vertragspartei vertraulich zu behandeln, sie insbesondere nicht an Dritte bekannt zu geben oder
sie in anderer Weise zu verwerten. Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen die eine
Vertragspartei im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erhält, dürfen nur im Rahmen
des jeweiligen Vertragszweckes genutzt werden und müssen nach Vertragsende auf Verlangen
der anderen Partei wieder herausgegeben werden.
§4 Rechtsanwalt und
Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht als anwendbar. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
- Alleiniger Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- oder
Scheckprozesse, ist Nürnberg.
Rechtswirksamkeit
Soweit einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt.